Die südwestlichen Abschnitte der Parzellen ccc und ddd bilden zusammen mit den nordöstlichen Abschnitten Flächen, die ohne weiteres überbaubar sind. Selber verursachte Nutzungserschwernisse durch ungünstig platzierte Bauten können nicht berücksichtigt werden, andernfalls hätten es die Grundeigentümer in der Hand, die Erschliessungsbeiträge zu beeinflussen. Das würde zu Ungleichbehandlungen führen, die sich nicht rechtfertigen liessen. Ein Abzug wegen (selbstverursachten) "Sondernachteilen" für Teilflächen der Parzellen ccc und ddd gibt es daher nicht. 9.2. Als weiteres Zwischenergebnis ist festzustellen, dass die Kostenverteilung unter den Privaten korrekt vorgenommen wurde.