Eine breitere erste Bautiefe hätte zudem dazu geführt, dass Hinterlieger, konkret die Parzelle kkk, mit Teilflächen von der ersten Bautiefe erfasst worden wären, obwohl das Grundstück nicht direkt an den XY anstösst. Eine Anpassung der ersten Bautiefe nur bei der Parzelle bbb, wie in der Beschwerdebeilage 8 eingezeichnet, kommt aus Gleichbehandlungsgründen von vornherein nicht in Frage. Der Gemeinderat hat sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und die Bautiefe sachgerecht festgelegt. Für die Schätzungskommission besteht kein Handlungsbedarf.