Der Gemeinderat Q. begründet die gewählte Bautiefe mit den Parzellentiefen. Das ist nachvollziehbar und scheint sachgerecht. Die bereits in Bauparzellen abparzellierten Grundstücke haben etwa diese Breite, soweit das Gelände und die bestehende Erschliessung es zulassen. Eine besondere Begünstigung der Parzelle bbb ist nicht ersichtlich. Auf eine dritte Bautiefe, von der v.a. dieses Grundstück profitiert hätte, hat man verzichtet. Eine breitere erste Bautiefe hätte zudem dazu geführt, dass Hinterlieger, konkret die Parzelle kkk, mit Teilflächen von der ersten Bautiefe erfasst worden wären, obwohl das Grundstück nicht direkt an den XY anstösst.