Dabei ist auf die örtlichen Gegebenheiten, z.B. die Grundstückgrössen, Rücksicht zu nehmen (VGE BE.95.00261 vom 12. Juni 1997, S. 33 f., wo die erste Bautiefe auf 40 m festgelegt wurde, mit dem Argument, dass so alle Parzellen — mit einer Ausnahme — von der ersten Bautiefe vollständig erfasst würden). Auch geringere Bautiefen sind ohne weiteres zulässig. Die Schätzungskommission hat schon selber Bautiefen von 22 m festgelegt, weil ein Grundstück mit einem entsprechenden Streifen einbezogen worden war (4-EB.2003.50023 in Sachen H.F. gegen EG B. vom 6. Dezember 2006, Erw.