Die Festlegung der Bautiefen liegt im Ermessen des Gemeinderats. Dabei ist in erster Linie von der Gemeindepraxis auszugehen. Bei einer normalen Parzellierung und üblichem Strassenabstand werden in der Regel Bautiefen von etwa 30 m angenommen (vgl. Knecht, a.a.O., S. 65; vgl. auch Gemeindeammänner Bezirk Aarau, Arbeitsgruppe Beitragsplan, Grundsätze zu Beitragsplänen, Aarau 2001, S. 3). Dabei ist auf die örtlichen Gegebenheiten, z.B. die Grundstückgrössen, Rücksicht zu nehmen (VGE BE.95.00261 vom 12. Juni 1997, S. 33 f., wo die erste Bautiefe auf 40 m festgelegt wurde, mit dem Argument, dass so alle Parzellen — mit einer Ausnahme — von der ersten Bautiefe vollständig erfasst würden).