Der Gemeinderat führt weiter aus, die Erschliessungskosten seien infolge Hanglage und der relativ kleinen belastbaren Fläche vergleichsweise hoch. Über weite Strecken könne nur eine Bautiefe belastet werden. Der Kostenanteil der Beschwerdeführer betrage 10.94 % bei einem Flächenanteil am Perimeter von 10.67 %. Im Vergleich dazu bezahle die I. GmbH (Parzelle bbb) 35.65 % der Gesamtkosten bei einem Flächenanteil von 29.53 %. Darin spiegle sich der Überbauungsrabatt. Eine Reduktion der Grundeigentümerbeiträge wäre nur mit einem Beitrag der Einwohnergemeinde möglich. Ein solcher sei im Strassenreglement nicht vorgesehen (Einspracheentscheid vom 30. November 2010, S. 3 f.).