der Bautiefe aufgrund der Tiefen der grössten Anzahl von im Perimeter gelegenen Einzelparzellen unter Nichtberücksichtigung der Fläche der grössten Einzelparzelle entspreche zudem nicht der Praxis der Gemeinderats. Die erste Bautiefe sei von der Schätzungskommission antragsgemäss zu korrigieren (Beschwerde S. 8 f.). Zudem wird beantragt, die Schätzungskommission habe zu überprüfen, ob die Abstufung der zweiten Bautiefe — diese wird mit 60 % belastet — sachgerecht sei (Beschwerde S. 11).