Diese würden unmittelbar ab der Strasse XY, ohne zusätzliche Erschliessungsanlagen, erschlossen. Werde der Vergleich der Erschliessungskosten zwischen den Grundstücken nach Wohneinheiten vorgenommen statt nach Grundstückfläche, werde die unverhältnismässige Höherbelastung der Parzellen ccc und ddd augenscheinlich (Fr. 37'000.— pro Wohneinheit der Beschwerdeführer gegenüber Fr. 24'000.— pro Wohneinheit der Parzelle bbb). Die Festlegung - 24 -