Der Gemeinderat habe die Parzellentiefe gestützt auf den Bericht des Ingenieurbüros unbesehen und zu Gunsten der Parzelle bbb übernommen. Diese Argumentation sei mit Blick auf die effektiven Nutzungen der Grundstücke der Beschwerdeführer und der Parzelle bbb zu sehen. Die Parzellen der Ersteren seien mit zwei Wohneinheiten, die Parzelle bbb mit neun Wohneinheiten überbaut. Diese würden unmittelbar ab der Strasse XY, ohne zusätzliche Erschliessungsanlagen, erschlossen.