9.1.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die erste Bautiefe hätte auf 30 m statt 22 m festgelegt werden müssen. Der Gemeinderat habe sich nicht an die Empfehlung des Arbeitspapiers "Grundsätze zu Beitragsplänen" (vgl. hinten Erw. 9.2.3.) gehalten, obwohl er dieses als Grundlage für die Kostenverteilung heran gezogen habe. Betreffend die Festlegung der Bautiefen bestehe ein Ermessensspielraum. Dieser sei aber unter den relevanten Umständen auszufüllen, es sei eine gerechte Lösung zu suchen. Daran fehle es vorliegend. Der Gemeinderat habe die Parzellentiefe gestützt auf den Bericht des Ingenieurbüros unbesehen und zu Gunsten der Parzelle bbb übernommen.