9.1. Die in den Perimeter einbezogenen Grundstücke liegen — mit Ausnahme der Teilfläche von Parzelle jjj — in der Wohnzone W2. Die Parzelle jjj gehört zur Kernzone. Für beide Zonen gibt es keine Ausnützungsziffern, weshalb keine Unterscheidung getroffen wurde. Die Eckparzellen bei der Einmündung des XY in die XZ wurden mit Winkelhalbierenden unterteilt. Den überbauten Grundstücken wurde ein Abzug von einem Drittel gewährt. Besondere Vor- oder Nachteile einzelner Grundstücke wurden berücksichtigt. Da die Strasse komplett neu erstellt wurde, waren keine früheren Erschliessungsleistungen anzurechnen. Der Teilperimeter X-Gässli wurde reduziert, d.h. nur mit 26 %, belastet.