Die Einwohnergemeinde Q. beteiligt sich nicht an den Kosten des Strassenbaus. Das wird von den Beschwerdeführern nicht gerügt. Gemäss § 7 Abs. 2 SR bezahlt die Gemeinde nichts an die Kosten von Stichstrassen. Der XY ist eine Stichstrasse. Die Überwälzung der Gesamtkosten auf die Privaten ist daher nicht zu beanstanden, zumal bei Feinerschliessungen schon von Bundesrecht wegen eine Überwälzung der Kosten zu 100 % auf - 23 - die privaten Anstösser vorgesehen ist (Art. 6 Abs. 2 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes [WEG], SR 843 vom 4. Oktober 1974). 9. Schliesslich ist die Kostenaufteilung unter den Privaten einer Kontrolle zu unterziehen.