Eine intensivere Nutzung der Liegenschaften durch eine Überbauung mit Terrassenhäusern, wie sie heute auf dem Land nach eigenem Zugeständnis der Beschwerdeführer wohl möglich wäre, ist nur alternativ zur bestehenden grosszügigen Einfamilienhausnutzung möglich. Sollten sich die Eigentümer dafür entscheiden, läge ein Fall der sogenannten wirtschaftlichen Abbruchreife vor. Jedenfalls begründet dies keinen Sondernachteil, weil sonst die Eigentümer quasi eine doppelte Nutzung hätten (Berücksichtigung Sondernachteil und Zusatznutzen der intensiveren Überbauung).