Eine zusätzliche Erschliessung von Süden besteht nicht und ist im geltenden Erschliessungsplan auch nicht vorgesehen. Eine diesbezügliche Änderung ist seitens der Gemeinde in absehbarer Zukunft nicht geplant (Protokoll S. 7 f.). Das Nachbargrundstück im Südwesten der Parzellen ddd und ccc ist mit einem privaten Fuss- und Fahrwergrecht über die Parzelle iii und ab dieser über eine Ausfahrt auf die Kantonsstrasse erschlossen. Die Beschwerdeführer haben sich vergeblich bemüht, diese Erschliessungsvariante auch für ihre Grundstücke rechtlich zu sichern (vgl. die Schreiben des Vertreters vom 6. September 2011 und 26. Juni 2012; Protokoll S. 2).