vorne Erw. 6.8.). Es gibt weder eine Baupflicht, noch eine Pflicht zur optimalen Nutzung eines Grundstücks. Auch die Anordnung der Bauten ist in einem gewissen Rahmen frei. Die Gemeinde muss umgekehrt ihre Erschliessungsanlagen auf die maximal zulässige Nutzung eines Gebiets ausrichten, weshalb es auch gerechtfertigt erscheint, baulich unternutzte oder nicht genutzte Flächen entsprechend den ihnen innewohnenden Möglichkeiten zu belasten. - 22 -