7.2.3. Der Sondervorteil, der einem Grundstück aus einer Erschliessungsanlage erwächst, bestimmt sich nicht am momentanen Nutzen des Landes. Ob ein aktueller Eigentümer überhaupt beabsichtigt, das erschlossene Land zu überbauen oder an der bestehenden baulichen Nutzung etwas zu ändern, ist unerheblich. Massgebend für die Bestimmung des Sondervorteils sind die Chancen, die sich aus einer Erschliessung ergeben. Objektiv mögliche, künftige Nutzungen sind zu berücksichtigen. Eine bestehende Garage ist kein absolutes Bauhindernis. Deren Abbruch für eine sinnvollere Überbauung einer Parzelle ist durchaus zumutbar (Bundesgerichtsentscheid 2P.27/2001 vom 7. Februar 2002, Erw. 3.2.1; vorne Erw.