Die Überbauung des Landes sei Sache der Eigentümer. Beide Grundstücke der Beschwerdeführer eigneten sich gut für eine Überbauung. Es gebe keinen Sondernachteil (Vernehmlassung S. 1). Für die Beitragspflicht sei nicht erforderlich, dass der Mehrwert aus der Erschliessung effektiv realisiert werde. Es genüge die blosse Möglichkeit der Realisierung (Einspracheentscheid vom 30. November 2010, S. 4).