7.2.2. Der Gemeinderat führt dagegen an, gemäss Erschliessungsplan XY seien die Grundstücke der Beschwerdeführer über den unteren XY zu erschliessen. Das X-Gässli sei im unteren Bereich ein blosser Fussweg von 1 m Breite. Eine Änderung dieses Zustands sei nicht geplant. Da das X-Gässli keine alternative Erschliessung zum unteren XY darstelle, seien die gesamten Parzellenflächen der Beschwerdeführer beitragspflichtig (Einspracheentscheid vom 30. November 2010, S. 3 [Beschwerdebeilage 4]; Vernehmlassung S. 1).