müsste abgeschrieben werden, bevor das Grundstück vom Sondervorteil profitieren könnte. Zudem werde eine Treppe oder ein Schräglift nur ausnahmsweise als genügende Erschliessung anerkannt. Eine Erschliessung der südlichen Parzellenteile vom unteren XY her müsse per se als ungünstig beurteilt werden (Beschwerde S. 13).