7.2. 7.2.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführer könnte ein Notwegrecht über das X- Gässli geltend gemacht werden, zumindest für die Parzelle ccc. Dieses Grundstück könne im südwestlichen Teil nicht weiter überbaut und über den unteren XY erschlossen werden. Dieser Parzellenabschnitt sei vergleichbar mit der Parzelle ggg. Es sei eine "gefangene" Parzelle. Zudem würden beide Grundstücke mit Werkleitungen vom X-Gässli her erschlossen. Der südwestliche Abschnitt der Parzelle ccc sei vom Perimeter auszunehmen, eventuell auch der südliche Abschnitt der Parzelle ddd (Beschwerde S. 11 f.).