Pflichtigen als solchem erwachsen und in einer Werterhöhung liegen, die objektiv messbar erscheint (objektive Methode), darf also nicht lediglich in subjektiven Verhältnissen des gegenwärtigen Eigentümers begründet sein (AGVE 2002, S. 496 f. m.w.H.; Bundesgerichtsentscheid 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, Erw. 2.2. und 3.2.1.).