In jenen Bereichen, in denen der Beschwerdeführer keine Unzulänglichkeiten sieht, nimmt das Gericht jedoch nur eine summarische Prüfung vor und korrigiert lediglich offensichtliche Mängel (SKE 4-BE.2007.28 vom 24. März 2009 in Sachen A.V. und B.V. gegen Einwohnergemeinde S., Erw. 7.2.; vgl. auch AGVE 1996, S. 449). - 17 -