Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] WBE.2008.128 vom 5. Mai 2009 in Sachen Einwohnergemeinde M. gegen C.B., S. 8 f., Erw. II/3.3 und II/4.; Zimmerlin, a.a.O., § 192 aBauG, N 9). Soweit ein Beschwerdeführer die Beitragsleistung als Ganzes bestreitet, prüft die Schätzungskommission in Anwendung des Grundsatzes "in maiore minus" jeweils sämtliche drei Stufen. In jenen Bereichen, in denen der Beschwerdeführer keine Unzulänglichkeiten sieht, nimmt das Gericht jedoch nur eine summarische Prüfung vor und korrigiert lediglich offensichtliche Mängel (SKE 4-BE.2007.28 vom 24. März 2009 in Sachen A.V. und B.V. gegen Einwohnergemeinde S., Erw.