5.2.2. Eine öffentliche Erschliessung geht grundsätzlich nur bis zur Parzellengrenze; die grundstücksinterne Erschliessung ist Sache des Eigentümers. Im Erschliessungsplan XY war vorgesehen, die Erschliessungsstrasse in die Parzelle bbb hinein zu ziehen und mit einem Wendehammer abzuschliessen. Aus dem Plan ergibt sich zudem, dass eine Fortsetzung der Strasse bis zu den XX — also eine durchgehende Strasse — angedacht war. Diese ist aber infolge der zwischenzeitlichen Überbauung östlich der Parzelle bbb nicht mehr möglich. Für eine Strassenführung in das Grundstück bbb hinein gab es daher keinen Grund mehr.