5.2.1. Der Erschliessungsplan ist gleichzeitig Enteignungstitel. In dieser Funktion weist er die maximal zulässige Fläche aus, die für eine bestimmte Verkehrsanlage enteignet werden darf. Selbstverständlich ist es aber zulässig, eine "schlankere", mit weniger Land auskommende Variante zu erstellen, solange diese die Anforderungen an eine gesetzeskonforme Erschliessung erfüllt. Eine Fahrbahnbreite von 4.5 m ist üblich bei Strassen der Feinerschliessung. Massgebend sind die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS-Normen; vgl. § 41 der Bauverordnung [BauV;