Ohne diesen wäre die Erschliessung XY aber nicht normkonform (Protokoll S. 6 f.), weshalb die öffentliche Nutzung daran zu sichern war. Die Gemeinde hatte zwar eine Entschädigung für die betroffenen 112 m2 bezahlt (Protokoll S. 9), die öffentliche Nutzung des Wendehammers aber erst im Nachgang zur Verhandlung vom 29. Februar 2012 rechtlich gesichert (vgl. Öffentlich-rechtlicher Vertrag vom April 2012; vorne H.1.). - 15 -