Die Wasserleitung war bereits vorhanden (Kostenzusammenstellung und Beitragspläne, S. 6 [Eingabe vom 30. Mai 2012]). Die Werkleitungen sind im Folgenden nicht mehr Gegenstand der Prüfung, da die Kosten von der Gemeinde getragen werden (Kanalisations- und Meteorwasserleitung) oder mangels gesetzlicher Grundlage den Grundeigentümern nicht weiter belastet werden können (Strom und Telefon; Erw. 4.4. f.).