4.3. Im Grundsatz sind die Abgabeerhebung für die Strassenerschliessung, der Kreis der Abgabepflichtigen und die Höhe der Abgabe im SR verankert (vgl. BGE 128 II 251; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2695). Das SR ist zusammen mit dem BauG eine taugliche gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen an den Strassenbau. Das ist auch unbestritten (Protokoll S. 3).