Für die Bemessung ist auf die Grundstückgrösse abzustellen (§ 6 SR). Die Kostenaufteilung zwischen Gemeinde und Grundeigentümern richtet sich nach dem Verhältnis des Interesses der Allgemeinheit zum Interesse der Grundeigentümer an der Erschliessungsanlage. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bezahlen an die Feinerschliessung 70 % - 100 % bzw. 100 %, wenn es sich um eine Stichstrasse handelt. Unüberbaute Grundstücke dürfen maximal 1.5 mal stärker belastet werden als überbaute (§ 7 SR). Zahlungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (§ 15 SR).