4.2. Der Gemeinderat Q. stützt sich zur Erhebung von Strassenbaubeiträgen auf das kommunale Strassenreglement (SR; von der Gemeindeversammlung beschlossen am 29. November 2002). Gemäss § 5 SR erhebt der Gemeinderat für die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Erschliessungsbeiträge. Diese richten sich nach dem Mass des Sondervorteils, der den Betroffenen aus Erstellung oder Änderung der Strasse erwächst. Für die Bemessung ist auf die Grundstückgrösse abzustellen (§ 6 SR).