4. Die Beschwerdeführer verlangen eine Reduktion des Strassenbaubeitrags sowie die vollständige Entlastung ihrer Grundstücke von Beiträgen an die Strom- und Telefonerschliessung (vorne C.1.). 4.1. Die Gemeinden sind verpflichtet, von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen zu erheben. Sodann können sie von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der Abwasserbeseitigung erheben (§ 34 Abs. 1 und 2 BauG). Soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen, haben sie die Erhebung von Beiträgen auch selber zu regeln (§ 34 Abs. 3 BauG).