Vorliegend wurde das Verfahren nach § 37 BauG gewählt, weil die Gemeindeversammlung den Verpflichtungskredit abgelehnt hatte (Erw. 3.1.). Gemäss Erschliessungsprogramm hätte das Gebiet erschlossen werden sollen. Der Beitragsplan war bei diesem Verfahren erst bei Übernahme der Anlagen durch die Gemeinde bzw. nach Fertigstellung der Anlagen aufzulegen. Das haben die Gemeinde und die Erschliessungsgesellschaft auch so abgemacht (Öffentlich-rechtlicher Erschliessungsvertrag S. 11). Das Projekt wird weitgehend vom Erschliessungsplan vorgegeben. Auch die Gemeinde hätte es in diesem Rahmen realisieren müssen.