In diesem letzten Fall ist der Beitragsplan erst aufzulegen, wenn die Gemeinde die Anlage übernimmt, frühestens also nach Abschluss der Bauarbeiten. Grundsätzlich kann die Gemeinde erst zur Übernahme verpflichtet werden, wenn die Erschliessungsanlage gemäss Erschliessungsprogramm hätte erstellt werden müssen (§ 37 BauG). Sie legt dann einen sog. nachträglichen Beitragsplan auf.