3.4.2. Das Gesetz sieht drei Vorgehensweisen für den Bau von Erschliessungsanlagen mit Kostenbeteiligung der Anstösser vor: Die Gemeinde baut die Anlage und legt vor Baubeginn einen Beitragsplan auf (sog. ursprünglicher Beitragsplan; § 35 Abs. 1 BauG). Die Gemeinde baut die Anlage, lässt sich das Geld aber von einem Privaten vorschiessen (§ 36 BauG). Auch in diesem Fall ist der Beitragsplan vor Baubeginn aufzulegen. Der Private baut und finanziert die Anlage. In diesem letzten Fall ist der Beitragsplan erst aufzulegen, wenn die Gemeinde die Anlage übernimmt, frühestens also nach Abschluss der Bauarbeiten.