3.4. § 37 Abs. 2 BauG geht davon aus, dass die Gemeinde die privat und auf Privatland erstellten Erschliessungsanlagen übernimmt. Der XY wurde in den Jahren 2005/06 ausgebaut, der dafür notwendige Landerwerb bzw. die Übernahme der Strasse (Parzelle fff) durch die Gemeinde erfolgte mit Par- zellierungs- und Abtretungsvertrag vom September / November 2006. 3.4.1. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, bei der Projektauflage hätte ein Kostenvoranschlag mit Kostenverteiler oder provisorischem Beitragsplan - 11 -