Im Auftrag der Erschliessungsgesellschaft hat die H. AG, S., im Jahr 2007 die Beitragspläne der Baulanderschliessung XY zuhanden des Gemeinderats Q. ausgearbeitet (Kostenzusammenstellung und Beitragspläne, S. 4 [Eingabe vom 30. Mai 2012]). Dieses Vorgehen ist zulässig; die Verantwortung für den Beitragsplan und die Durchführung des Beitragsplanverfahrens bleibt aber beim Gemeinderat.