3.3. Zweck des nachträglichen Beitragsplans nach § 37 Abs. 2 BauG ist es, die Kosten einer von Privaten vorfinanzierungsweise erstellten Erschliessungsanlage auf alle profitierenden Grundeigentümer zu verteilen. Dazu sind vorab — wie auch beim ursprünglichen Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG — die zu verteilenden Kosten festzulegen. Im Vergleich zu jenem, der naturgemäss auf Kostenschätzungen basiert, besteht beim nachträglichen Beitragsplan der Vorteil, dass die Baukosten feststehen. Ebenso kann ohne weiteres nicht zur Anlage gehörender Aufwand abgegrenzt werden. Der nachträgliche Beitragsplan ist vom Gemeinderat auszuarbeiten bzw. aufzulegen (§ 37 Abs. 2 BauG).