3.2. Gemäss § 37 Abs. 1 BauG können Grundeigentümer Erschliessungsanlagen auf eigene Kosten erstellen. Die Bewilligung ist ihnen zu erteilen, wenn die Anlagen den entsprechenden Sondernutzungsplan berücksichtigen, die Anforderungen an öffentliche Anlagen einhalten und keine überwiegenden Interessen entgegen stehen. Die Durchführung und Finanzierung der Erschliessung kann mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt werden (§ 37 Abs. 3 BauG). - 10 -