Der Gemeinderat Q. hatte nicht die Absicht, die Mitwirkung im Verfahren zu verweigern. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der Korrespondenz (vgl. E- Mail vom 2. März 2011). Soweit die verspätet eingereichte Vernehmlassung des Gemeinderats Q. der Sachaufklärung dient, ist sie demzufolge zu berücksichtigen. 3. 3.1. Die Einwohnergemeinde hat mit den Vorfinanzierern (Erbengemeinschaft G. und D.) einen Erschliessungsvertrag nach § 37 Abs. 3 BauG abgeschlossen, nachdem der Verpflichtungskredit für das Projekt an der Referendumsabstimmung gescheitert war (Protokollauszug des Gemeinderats vom 30. November 2010, S. 1 [Beschwerdebeilage 4]).