2.3. Die vom Vertreter der Beschwerdeführer geforderten Säumnisfolgen stammen aus dem Zivilprozess und finden im Verwaltungsverfahren keine Anwendung. Insbesondere dann nicht, wenn — wie vorliegend — vorab keine Säumnisfolgen angedroht wurden. Selbst wenn die zivilrechtlichen Säumnisfolgen zur Anwendung kämen, würde dies nur die Feststellung des Sachverhalts betreffen. Wäre damit gemeint, die Beschwerdegegnerin opponiere nicht gegen die Beschwerdeanträge und Begründungen, wie es der Vertreter der Beschwerdeführer verlangt, käme dies einer Anerkennung der Beschwerde gleich. Diese Folge sieht auch das Zivilprozessrecht nicht vor.