wie im Zivilverfahren — dass die Säumnisfolgen vorab angedroht wurden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 12 N 1 f.). Im Kanton Aargau sind die Parteien verpflichtet, im Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Verweigert eine Partei die Mitwirkung, muss die Behörde auf deren Begehren nicht eintreten, was vorab aber anzukünden ist. Im Übrigen würdigt die Behörde das Verhalten frei (§ 23 VRPG).