Im Verwaltungsverfahren ergeben sich die Säumnisfolgen "aus der Natur der betroffenen Prozesshandlung". Sie bestehen im Verwirken eines prozessualen Rechts oder im Eintritt eines sonstigen prozessualen Nachteils. Die Säumnisfolgen werden durch den Untersuchungsgrundsatz stark relativiert, da wichtige Parteivorbringen von Amtes wegen einzubeziehen sind. Sie kommen vor allem dort zum Tragen, wo eine Mitwirkungspflicht der Parteien statuiert ist. Hier wird bei Säumnis Verzicht auf tatsächliche und rechtliche Behauptungen sowie auf Einreichung von Beweismitteln angenommen und aufgrund der Akten entschieden. Voraussetzung dafür ist — -9-