Übereinstimmende Parteierklärungen hat er ungeachtet des Wahrheitsgehalts zu übernehmen, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Eine verpasste Prozesshandlung wird hier nicht nachgeholt und das Verfahren weitergeführt mit dem Ergebnis, dass die tatsächlichen Behauptungen in der Klage als unbestritten gelten. Davon ist nur abzuweichen, wenn der Richter an der Richtigkeit der tatsächlichen Behauptung zweifelt. Bei Säumnis einer Partei gilt im Grundsatz also: Anerkennung der Sachdarstellung des Klägers (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 aVRPG, Zürich