Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass die Behörden den Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Parteien von Amtes wegen ermitteln und die dazu notwendigen Untersuchungen anstellen (§ 17 Abs. 1 VRPG). Dagegen untersteht das Zivilverfahren der Verhandlungsmaxime, die es den Parteien auferlegt, die Tatsachen zu behaupten. Der Richter kann nur berücksichtigen, was die Parteien vortragen. Übereinstimmende Parteierklärungen hat er ungeachtet des Wahrheitsgehalts zu übernehmen, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt.