Unter Beachtung der Gerichtsferien bis am 10. Januar 2011 ist die Eingabe vom 26. Januar 2011 fristgerecht. Es kann offen bleiben, ob das Schreiben vom 17. Januar 2011 zur Fristwahrung genügt hätte. 1.5. Auf die Beschwerde ist einzutreten. -8- 2. 2.1. Der Gemeinderat Q. hat die Vernehmlassungsfrist zwei Mal verpasst. Der Vertreter der Beschwerdeführer leitet daraus ab, dass der Gemeinderat nicht gegen die Anträge und Begründungen der Beschwerdeführer opponiert, d.h. die Beschwerdeantwort unbeachtlich sei. Vorbehalten bleibe der Untersuchungsgrundsatz (Replik S.2).