Wo eine Übergangsregelung fehlt, sind Verfahrensvorschriften grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar. Ist eine Frist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch nicht abgelaufen, so bestimmt sich der Fristenlauf nach bisherigem Recht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2010, N 327a mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheid [BGE] 130 V 362). Das scheint auch mit Blick auf das Vertrauensprinzip die richtige Lösung. Hätte die neue, verkürzte Weihnachtsgerichtsferienfrist gelten sollen, hätte dies im Gesetz geregelt und in der Rechtsmittelbelehrung erwähnt werden müssen.