Vorliegend wurde der Einspracheentscheid unter der Geltung der aufgehobenen kantonalen ZPO eröffnet. Die Beschwerde wurde bei der Schätzungskommission, also der nächsten Instanz, rechtshängig, als bereits die Schweizerische ZPO in Kraft war. Was für die Rechtsmittelfrist gilt, die unter altem Recht zu laufen beginnt und unter neuem endet, ist nicht explizit geregelt. Auch die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006 gibt darauf keine Antwort (vgl. Bundesblatt 2006 S. 7407).