Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO vom 19. Dezember 2008; SR 272) per 1. Januar 2011 war nicht klar (Ende Weihnachtsferien nach alter Ordnung: 10. Januar, nach neuer Ordnung 2. Januar [Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO]). Nach ergebnislosen Abklärungen reichte der Vertreter der Beschwerdeführer am 17. Januar 2011 sicherheitshalber eine noch unbegründete Beschwerde bei der Schätzungskommission ein. Mit Eingabe vom 26. Januar 2011 folgte die eigentliche Beschwerde mit Beilagen.