1.4. 1.4.1. Der Einspracheentscheid vom 30. November 2010 wurde von den Beschwerdeführern am 6. Dezember 2010 entgegen genommen (Beschwerde vom 17. Januar 2011, S. 1). Fristbeginn für die Ergreifung eines Rechtsmittels war somit der 7. Dezember 2010 (vgl. § 28 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 81 Abs. 1 der aufgehobenen kantonalen Zivilprozessordnung [aZPO] vom 18. Dezember 1985). Die Frist wurde durch die Weihnachtsgerichtsferien unterbrochen. Der Beginn des Fristunterbruchs stand fest (20. Dezember 2010, § 28 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit §§ 89 Abs. 1 lit. a und 90 Abs. 1 aZPO), aber das Ende des Fristunterbruchs nach -7-