1.2. Beim angefochtenen Entscheid vom 30. November 2010 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Die Schätzungskommission ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. Die Beschwerdeführer haben als Beitragsbelastete ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids. Sie sind ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (§ 42 lit. a VRPG).